Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der RENTAX Rentals

Stand: August 2026

Anbieter: Marvin Wilhelm, RENTAX Rentals (Einzelunternehmen), Sandgasse 17, 63533 Mainhausen, E-Mail: info@rentaxrentals.com, Telefon: 0171 5050045 – im Folgenden „Vermieter“ genannt.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Vermietungen des Vermieters, insbesondere für die Vermietung von Transportern, Pkw, Lkw sowie Baumaschinen und Kleingeräten (z. B. Minibagger, Rüttelplatten, Bodenfräsen), im Folgenden gemeinsam „Mietgegenstand“ genannt.

(2) Vertragspartner können sowohl Verbraucher als auch Unternehmer sein. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Vermieter ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

(3) Diese AGB gelten in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Die Darstellung der Mietgegenstände auf der Website, in Anzeigen (z. B. Kleinanzeigen) oder in sonstigen Medien stellt kein verbindliches Angebot dar, sondern eine unverbindliche Aufforderung zur Anfrage.

(2) Der Mietvertrag kommt zustande durch schriftliche (auch per E-Mail, WhatsApp oder Formular) oder mündliche Reservierungsbestätigung des Vermieters bzw. spätestens durch Unterzeichnung des individuellen Mietvertrags bei Übergabe des Mietgegenstands.

(3) Der Mieter muss bei Vertragsschluss volljährig sein, sich durch einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis legitimieren und – sofern der Mietgegenstand ein zulassungspflichtiges Fahrzeug ist – einen gültigen Führerschein der erforderlichen Klasse vorlegen. Der Vermieter ist berechtigt, Kopien dieser Dokumente anzufertigen und für die Dauer des Mietverhältnisses aufzubewahren.

§ 3 Mietdauer, Verlängerung, Rückgabe

(1) Die Mietdauer sowie Abhol- und Rückgabezeitpunkt werden individuell vereinbart und im Mietvertrag festgehalten.

(2) Eine Verlängerung der Mietzeit bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters und ist rechtzeitig, spätestens jedoch vor Ablauf der ursprünglich vereinbarten Mietzeit, zu beantragen. Ohne Zustimmung besteht kein Anspruch auf Verlängerung.

(3) Wird der Mietgegenstand nicht rechtzeitig zurückgegeben, ist der Vermieter berechtigt, für jede angefangene Stunde bzw. jeden angefangenen Tag der Verspätung den regulären Mietpreis zzgl. eines angemessenen Verspätungszuschlags in Höhe von 20 % zu berechnen. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Vermieters, insbesondere wegen entgangener Anschlussvermietungen, bleiben unberührt.

(4) Eine vorzeitige Rückgabe begründet keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Mietpreises, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

§ 4 Mietpreise und Zahlungsbedingungen

(1) Es gelten die zum Zeitpunkt der Buchung mitgeteilten bzw. im Mietvertrag ausgewiesenen Preise (Stunden-, Tages- oder Mehrtagessätze).

(2) Der Mietpreis ist, sofern nicht anders vereinbart, bei Abholung des Mietgegenstands in bar oder per sofort verfügbarer elektronischer Zahlung im Voraus zu entrichten.

(3) Bei Zahlungsverzug ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen sowie die Herausgabe des Mietgegenstands zu verlangen, sofern der Verzug trotz Mahnung mit angemessener Fristsetzung fortbesteht.

§ 5 Kaution

(1) Der Vermieter ist berechtigt, bei Übergabe des Mietgegenstands eine Kaution in angemessener, im Mietvertrag ausgewiesener Höhe zu verlangen.

(2) Die Kaution dient der Absicherung von Ansprüchen des Vermieters aus dem Mietverhältnis, insbesondere wegen Beschädigung, übermäßiger Verschmutzung, fehlender Betankung, verspäteter Rückgabe oder sonstiger Vertragsverletzungen.

(3) Die Kaution wird nach ordnungsgemäßer, unbeschädigter Rückgabe des Mietgegenstands und Prüfung auf Schäden zurückerstattet. Bestehen berechtigte Ansprüche des Vermieters, wird die Kaution mit diesen verrechnet.

§ 6 Kilometerregelung

(1) Im Mietpreis ist, sofern im Mietvertrag angegeben, eine bestimmte Anzahl an Freikilometern enthalten. Bei Mehrtagesmieten können nicht genutzte Freikilometer nach den im Mietvertrag festgelegten Regeln auf Folgetage übertragen werden.

(2) Für über die Freikilometer hinaus gefahrene Kilometer wird der im Mietvertrag ausgewiesene Kilometerpreis berechnet. Der Kilometerstand wird bei Übergabe und bei Rückgabe dokumentiert.

§ 7 Kraftstoff / Tankregelung

(1) Fahrzeuge werden nach dem Volltank-Prinzip übergeben und sind vom Mieter mit vollem Tank zurückzugeben.

(2) Wird der Mietgegenstand nicht mit vollem Tank zurückgegeben, ist der Vermieter berechtigt, die fehlende Kraftstoffmenge zzgl. einer angemessenen Servicepauschale in Rechnung zu stellen bzw. mit der Kaution zu verrechnen.

§ 8 Versicherung und Selbstbeteiligung

(1) Vermietete Fahrzeuge sind über eine Kfz-Haftpflichtversicherung sowie eine Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung abgesichert. Die Höhe der Selbstbeteiligung ergibt sich aus dem individuellen Mietvertrag.

(2) Der Mieter kann gegen Zahlung eines im Mietvertrag ausgewiesenen Aufpreises pro Miettag eine Reduzierung der Selbstbeteiligung wählen. Die jeweils gültigen Reduzierungsstufen und Aufpreise werden vor Vertragsschluss mitgeteilt und im Mietvertrag dokumentiert.

(3) Der Versicherungsschutz entfällt oder der Mieter haftet in voller Höhe (ohne Reduzierung der Selbstbeteiligung), insbesondere bei:

  • Trunkenheits- oder Drogenfahrten,
  • vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens,
  • Fahrerflucht,
  • Nutzung durch nicht im Mietvertrag benannte Fahrer,
  • Nichteinhaltung der bestimmungsgemäßen Nutzung.

(4) Für vermietete Baumaschinen (z. B. Minibagger, Rüttelplatten, Bodenfräsen) haftet der Mieter, soweit nicht gesondert eine Maschinenversicherung vereinbart wurde, für Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen und im Rahmen des § 12 dieser AGB.

§ 9 Pflichten des Mieters

Der Mieter verpflichtet sich:

(1) den Mietgegenstand sorgfältig, pfleglich und ausschließlich bestimmungsgemäß zu nutzen;

(2) den Mietgegenstand nur selbst oder durch im Mietvertrag benannte, fahrberechtigte Personen führen bzw. bedienen zu lassen;

(3) den Mietgegenstand nicht an Dritte weiterzuvermieten oder unentgeltlich zu überlassen;

(4) bei Fahrzeugen alle straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften einzuhalten und den Mietgegenstand nicht für gesetzeswidrige Zwecke, Renn- oder Testveranstaltungen zu nutzen;

(5) Schäden, Unfälle, Diebstahl oder technische Defekte unverzüglich dem Vermieter zu melden und, soweit erforderlich, die Polizei zu verständigen;

(6) den Mietgegenstand nicht außerhalb des vereinbarten Nutzungsgebiets (z. B. Ausland) ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters einzusetzen;

(7) bei Fahrzeugen keine Übergewichts- oder Überladungsfahrten vorzunehmen und zulässige Anhängelasten einzuhalten.

§ 10 Besondere Bestimmungen für Baumaschinen

(1) Der Mieter versichert, über die notwendige Sachkunde und ggf. erforderliche Qualifikationen zur sicheren Bedienung der gemieteten Baumaschine zu verfügen. Der Vermieter weist bei Übergabe in die grundlegende Bedienung ein; eine darüberhinausgehende fachliche Anleitung schuldet der Vermieter nicht.

(2) Baumaschinen sind ausschließlich bestimmungsgemäß, unter Beachtung der Bedienungsanleitung sowie der einschlägigen Unfallverhütungs- und Sicherheitsvorschriften einzusetzen.

(3) Der Mieter trägt die Verantwortung für die Einholung erforderlicher Genehmigungen (z. B. Grabungsgenehmigungen, Anzeigen bei Leitungsauskunftsstellen) vor Einsatz der Maschine.

(4) Wartung, Betriebsstoffe (z. B. Diesel, Öl) während der Mietzeit gehen, sofern nicht anders vereinbart, zu Lasten des Mieters, soweit sie durch dessen Nutzung veranlasst sind.

§ 11 Übergabe und Rückgabe

(1) Zustand und Ausstattung des Mietgegenstands werden bei Übergabe gemeinsam von Vermieter und Mieter dokumentiert (z. B. per Übergabeprotokoll und/oder Fotos). Der Mieter ist verpflichtet, bereits bestehende Schäden unverzüglich bei Übergabe anzuzeigen.

(2) Der Mietgegenstand ist zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort in demselben Zustand, in besenreinem bzw. betriebsbereitem Zustand sowie vollgetankt (bei Fahrzeugen) zurückzugeben.

(3) Bei übermäßiger Verschmutzung ist der Vermieter berechtigt, die Reinigungskosten in angemessener Höhe in Rechnung zu stellen bzw. mit der Kaution zu verrechnen.

§ 12 Haftung des Mieters

(1) Der Mieter haftet für während der Mietzeit am Mietgegenstand entstehende Schäden, soweit diese nicht auf gewöhnlichem Verschleiß beruhen, im Rahmen der vereinbarten Selbstbeteiligung bzw., bei Ausschluss des Versicherungsschutzes nach § 8 Abs. 3, in vollem Umfang.

(2) Für Schäden, die durch unsachgemäße oder nicht bestimmungsgemäße Nutzung entstehen, haftet der Mieter unabhängig von einer bestehenden Versicherung in vollem Umfang.

(3) Der Mieter haftet auch für Schäden, die durch von ihm eingesetzte Hilfspersonen verursacht werden.

§ 13 Haftung des Vermieters

(1) Der Vermieter haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters beruhen, sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters beruhen.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung des Vermieters auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung des Vermieters für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(3) Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch Fahrzeug- oder Maschinenausfälle entstehen, soweit diese nicht vom Vermieter zu vertreten sind, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder Folgeschäden aus verzögertem Baufortschritt.

§ 14 Rücktritt, Stornierung, Nichtabholung

(1) Der Mieter kann eine Buchung bis zu 48 Stunden vor dem vereinbarten Übergabetermin kostenfrei stornieren. Bei späteren Stornierungen oder Nichtabholung ohne rechtzeitige Absage ist der Vermieter berechtigt, eine Ausfallpauschale in Höhe von 50 % des vereinbarten Mietpreises, mindestens jedoch einer Tagesmiete, zu berechnen. Dem Mieter bleibt der Nachweis eines geringeren, dem Vermieter der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

(2) Der Vermieter ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Mieter sich nicht ordnungsgemäß legitimieren kann, erforderliche Nachweise (z. B. Führerschein) nicht vorlegt oder begründete Zweifel an dessen Zahlungsfähigkeit oder Eignung bestehen.

§ 15 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

Der Mieter kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Mieter nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.

§ 16 Datenschutz

Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Vertragsanbahnung und -abwicklung finden sich in der gesonderten Datenschutzerklärung des Vermieters.

§ 17 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis der Sitz des Vermieters. Gesetzliche Regelungen zum Verbrauchergerichtsstand bleiben unberührt.

§ 18 Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt, soweit vorhanden, die gesetzliche Regelung.

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